Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von architour, mit Sitz in der Utrechtsedwarsstraat 30B in Amsterdam, im Handelsregister der Handelskammer eingetragen unter der Nummer 7138733.

 

Artikel 1 Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben nachstehende Begriffe die folgende Bedeutung:
- Auftragnehmerin: architour.
- Auftraggeber: jede juristische oder natürliche Person, die die Auftragnehmerin mit der Ausführung von Arbeiten beauftragt, unabhängig davon, ob diese Person als Privatperson oder geschäftlich auftritt.
- Vertrag: Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin.
- Produktionsdatum: der (erste) Tag, an dem die von der Auftragnehmerin laut Vertrag zu organisierende oder auszuführende Veranstaltung und/oder das Arrangement stattfindet.
- Verbraucher: eine natürliche Person, die nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

 

Artikel 2 Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1. Die Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erstreckt sich auf jedes Angebot und jeden Vertrag, auf den die Auftragnehmerin diese Geschäftsbedingungen als anwendbar erklärt hat, sofern von den Parteien nicht ausdrücklich davon abgewichen wurde.

 

Artikel 3 Angebote
1. Informierende Gespräche sowie die von der Auftragnehmerin erstellten Angebote sind unverbindlich, außer wenn im informierenden Gespräch etwas anderes vereinbart wurde.
2. Wenn nicht anders angegeben, gelten die im Angebot angeführten Preise zuzüglich Umsatzsteuer, Transportkosten und eventuell zur Ausführung erforderliche Reise- und Aufenthaltskosten.
3. Die Auftragnehmerin hat das Recht, zwischenzeitliche Kostenänderungen aufgrund von Änderungen behördlicher Vorschriften, behördlicher Abgaben oder anderer Auflagen auf den Preis aufzuschlagen. Bei einer Preiserhöhung infolge zwischenzeitlicher Kostenänderungen, die nicht behördlich verursacht wurden, hat der Auftraggeber das Recht, den Vertrag aufzulösen, wenn der Anlass für den Preisaufschlag innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss entstanden ist und die Auftragnehmerin die Kosten tatsächlich auf den Preis aufschlägt. Eine Umrechnung von ausländischen Währungen erfolgt zum aktuellen Tageskurs am Rechnungsdatum.

 

Artikel 4 Vertragsausführung
1. Die Auftragnehmerin wird den Vertrag nach bestem Wissen und Gewissen und nach guter fachlicher Praxis ausführen.
2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass alle Angaben, von denen die Auftragnehmerin angibt, dass diese erforderlich sind, oder von denen der Auftraggeber berechtigterweise wissen muss, dass diese zur Ausführung des Vertrags erforderlich sind, der Auftragnehmerin rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Falls die zur Ausführung des Vertrags erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt wurden, hat die Auftragnehmerin das Recht, die Ausführung des Vertrags auszusetzen und/oder dem Auftraggeber die aufgrund der Verspätung entstandenen zusätzlichen Kosten entsprechend den handelsüblichen Sätzen in Rechnung zu stellen.
3. Die Auftragnehmerin haftet nicht für wie auch immer geartete Schäden, die entstehen, weil von vom Auftraggeber erteilten falschen und/oder unvollständigen Angaben ausgegangen wurde, außer wenn der Auftragnehmerin diese Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten auffallen hätten müssen.
4. Falls vereinbart wurde, dass der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann die Auftragnehmerin die Ausführung der Teile, die zu einer späteren Phase gehören, aufschieben, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich bestätigt hat.

 

Artikel 5 Vertretung
1. Falls und insofern dies für eine gute Ausführung des Vertrags erforderlich ist, hat die Auftragnehmerin das Recht, bestimmte Tätigkeiten von Dritten ausführen zu lassen. Der Einsatz von Dritten erfolgt so weit wie möglich in Rücksprache mit dem Auftraggeber.
2. Im Falle, dass die Auftragnehmerin gezwungen ist, für eine gute Ausführung des Vertrags mit Dritten Vereinbarungen zu treffen, tritt sie als indirekte Vertreterin des Auftraggebers auf. Die Auftragnehmerin hat das Recht, dafür eine Vermittlungsgebühr in Rechnung zu stellen.
3. Die Auftragnehmerin wird sich nach Angemessenheit so gut wie möglich bemühen, den Verpflichtungen aus den im vorigen Absatz angeführten Vereinbarungen nachzukommen, ohne jedoch verpflichtet zu sein, diese Dritten zu belangen.
4. Die Absätze 1 bis 3 sind zutreffend, sofern diese nicht mit den zwingenden Bestimmungen in Artikel 7:425 bis 7:427 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs bzw. den eventuell später geltenden zwingenden Vorschriften für eine Vermittlungsvereinbarung im Widerspruch stehen.

 

Artikel 6 Vertragsänderungen
1. Wenn sich während der Vertragsausführung herausstellt, dass für eine gute Ausführung eine Änderung oder Erweiterung der auszuführenden Tätigkeiten erforderlich ist, werden die Parteien den Vertrag dementsprechend einvernehmlich und rechtzeitig anpassen.
2. Wenn die Parteien eine Änderung oder Erweiterung des Vertrags vereinbaren, kann das den Zeitpunkt des Abschlusses der Ausführung beeinflussen. Die Auftragnehmerin wird gegebenenfalls den Auftraggeber diesbezüglich so schnell wie möglich benachrichtigen.
3. Wenn die Änderung oder Erweiterung des Vertrags finanzielle und/oder qualitative Folgen hat, wird die Auftragnehmerin den Auftraggeber diesbezüglich im Voraus informieren. Wenn ein Festpreis und/oder ein Festhonorar vereinbart wurden, wird die Auftragnehmerin dabei angeben, inwieweit die Änderung oder Erweiterung des Vertrags eine Überschreitung dieses Preises und/oder dieses Honorars zur Folge hat.
4. In Abweichung von Absatz 3 kann die Auftragnehmerin keine Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Änderung oder Erweiterung aus Umständen entsteht, die ihr angerechnet werden können.

 

Artikel 7 Geheimhaltung
Beide Parteien sind zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen, die sie im Rahmen des Vertrags voneinander oder aus anderen Quellen erhalten haben, verpflichtet. Informationen gelten als vertraulich, wenn diese von der anderen Partei als solche bezeichnet werden oder wenn das aus der Art der Informationen hervorgeht.

 

Artikel 8 Geistiges Eigentum
1. Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 7 dieser Geschäftsbedingungen behält sich die Auftragnehmerin die Rechte und Befugnisse vor, die ihr aufgrund des Urheberrechts zustehen.
2. Alle von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Dokumente wie Berichte, Empfehlungen, Entwürfe, Skizzen, Zeichnungen, Software usw. sind ausschließlich für den Gebrauch durch den Auftraggeber bestimmt und dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Auftragnehmerin vervielfältigt, veröffentlicht oder Dritten zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Auftragnehmerin behält sich zugleich das Recht vor, das bei der Ausführung der Tätigkeiten erworbene Wissen für andere Zwecke zu verwenden, sofern dabei keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergeleitet werden.

 

Artikel 9 Kündigung

1. Wenn der Auftraggeber nicht in Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes:
a. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit kündigen. Eine Kündigung durch die Auftragnehmerin muss jedoch mit einer Begründung erfolgen.
b. Wenn der Auftraggeber den Auftrag nach Zustandekommen des Vertrags storniert, ist er abhängig vom Zeitpunkt der Stornierung zur Zahlung des nachfolgend angeführten Prozentsatzes der vereinbarten Summe — wie im Vertrag angeführt — verpflichtet;
c.
- 50 % bei Stornierung innerhalb von 60 Tagen vor dem Produktionsdatum
- 75 % bei Stornierung innerhalb von 30 Tagen vor dem Produktionsdatum
- 100 % bei Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Produktionsdatum
Wenn der Zeitpunkt der Stornierung mehr als 60 Tage vor dem Produktionsdatum stattfindet, ist der Auftraggeber zur Zahlung der im Vertrag explizit angeführten Organisationsgebühr verpflichtet.
2. Wenn der Auftraggeber in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes:
a. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit kündigen, unter der Voraussetzung, dass die Kündigung schriftlich und unter Angaben von Gründen erfolgt.
b. Dementsprechend gelten auch Absatz 1 b und c.

 

Artikel 10 Vertragsauflösung
Die Forderungen der Auftragnehmerin gegenüber dem Auftraggeber sind in den folgenden Fällen sofort fällig:
- wenn der Auftragnehmerin nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die ihr guten Grund geben zu befürchten, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird;
- wenn die Auftragnehmerin bei Vertragsabschluss den Auftraggeber aufgefordert hat,
eine Sicherheit zu stellen und diese Sicherheitsleistung ausbleibt oder unzureichend ist. In den angeführten Fällen ist die Auftragnehmerin berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts der Auftragnehmerin, einen Schadensersatz zu fordern.

 

Artikel 11 Mängel und Beschwerdefrist
1. Beschwerden über die ausgeführten Arbeiten müssen vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Fertigstellung der jeweiligen Tätigkeiten der Auftragnehmerin schriftlich mitgeteilt werden.
2. Wenn eine Beschwerde begründet ist, wird die Auftragnehmerin die Tätigkeiten nachträglich wie vereinbart ausführen, außer wenn die Ausführung für den Auftraggeber sinnlos geworden ist. Dies muss vom Auftraggeber bekannt gegeben werden. Wenn eine nachträgliche Ausführung der vereinbarten Dienstleistung nicht mehr möglich oder nicht mehr sinnvoll ist, haftet die Auftragnehmerin nur innerhalb der Grenzen von Artikel 14.

 

Artikel 12 Zahlung
1. Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, vom Auftraggeber eine Vorauszahlung von höchstens 100 % der im Vertrag angeführten vereinbarten Summe zu verlangen. Der eventuell im Voraus gezahlte Betrag wird bei der Endrechnung in Abzug gebracht.
2. Die Zahlung muss spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung erfolgen. Nach Ablauf der angeführten Frist ist der Auftraggeber im Verzug. Der Auftraggeber ist ab dem Zeitpunkt des Inverzuggeratens über die einforderbare Summe Zinsen in der Höhe des Basiszinssatzes plus zwei Prozentpunkte schuldig, mit einem Minimum von 12 % jährlich.
3. Im Falle einer Geschäftsauflösung des Auftraggebers, wenn er sich im Insolvenzverfahren befindet oder ihm ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, sind die Verpflichtungen des Auftraggebers sofort fällig.

 

Artikel 13 Inkassokosten
1. Wenn der Auftraggeber mit der Einhaltung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen im Verzug ist, muss der Auftraggeber alle berechtigten Kosten erstatten, die der Auftragnehmerin bei der außergerichtlichen Einforderung entstehen. Auf jeden Fall muss der Auftraggeber 15 % zahlen. Wenn die Auftragnehmerin nachweist, dass ihr höhere Kosten entstanden sind und diese Kosten berechtigterweise erforderlich waren, müssen auch diese erstattet werden.
2. Der Auftraggeber muss der Auftragnehmerin alle Gerichtskosten in allen Instanzen erstatten, außer wenn der Auftraggeber nachweist, dass diese unangemessen hoch sind. Diese Bestimmung gilt nur, wenn die Auftragnehmerin oder der Auftraggeber bezüglich eines Vertrags, auf den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen zutreffen, eine gerichtliche Klage erhebt und ein Gerichtsurteil rechtskräftig wird, wobei der Auftraggeber vollständig oder überwiegend unterliegt.

 

Artikel 14 Haftung
1. Die Haftung der Auftragnehmerin beschränkt sich auf den Betrag des vom Auftraggeber (erwartungsgemäß) zu zahlenden Preises und/oder des (erwartungsgemäß) zu zahlenden Honorars. Bei Aufträgen mit einer längeren Laufzeit als sechs Monate außerdem beschränkt auf den für die letzten sechs Monate zu zahlenden Preis und/oder Teil des Honorars.
2. Außerdem beschränkt sich die Haftung der Auftragnehmerin auf direkte Schäden, die aus einer Nichterfüllung, einer nicht rechtzeitigen oder einer unzureichenden Erfüllung des Vertrags entstehen. Ferner haftet die Auftragnehmerin in keiner Weise für Folgeschäden wie etwa Gewinnausfall.
3. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihrer leitenden Hilfskräfte entstanden ist.
4. Der Auftraggeber muss unverzüglich und spätestens 8 Tage nach dem Tag, an dem der Auftraggeber den Schaden entdeckt hat oder entdecken hätte müssen, der Auftragnehmerin sämtliche Forderungen auf Schadensersatz mitteilen.
5. Die Verjährungsfrist jeder Klage des Auftraggebers auf Schadensersatz beträgt 18 Monate und beginnt am Tag nach dem Tag des Auftretens des schadenverursachenden Ereignisses.

 

Artikel 15 Höhere Gewalt
1. Unter höherer Gewalt wird jeder Umstand verstanden, der die Erfüllung des Vertrags verhindert und nicht der Auftragnehmerin zuzurechnen ist. Darunter fallen (wenn und insofern diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unangemessen erschweren): Streik; ein allgemeiner Mangel an erforderlichen Grundstoffen und anderen für das Zustandebringen der vereinbarten Leistungen erforderlichen Sachen oder Dienstleistungen; unvorhersehbare Stagnation bei Zulieferern oder anderen Dritten, von denen die Auftragnehmerin abhängig ist; das Nichterscheinen eines Künstlers wegen Krankheit; allgemeine Transportprobleme; Unwetterwarnung des KNMI mit Code Orange oder Rot
2. Die Auftragnehmerin hat auch das Recht, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der eine (weitere) Erfüllung verhindert, eintritt, nachdem die Auftragnehmerin ihrer Verpflichtung nachkommen hätte müssen.
3. Die Auftragnehmerin hat, wenn möglich, das Recht, für eine angemessene Ersatzleistung zu sorgen. Der Auftraggeber hat, wenn die Auftragnehmerin für eine angemessene Ersatzleistung sorgt, kein Recht auf eine Minderung des vereinbarten Preises und/oder des vereinbarten Honorars. Weiter hat der Auftraggeber kein Recht auf Auflösung des Vertrags.
4. Solange der Zustand der höheren Gewalt anhält, werden die Verpflichtungen der Auftragnehmerin ausgesetzt. Wenn der Zustand der höheren Gewalt, aufgrund dessen der Auftragnehmerin die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht möglich ist, länger als 1 Monat anhält, sind beide Parteien befugt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes entsteht.
5. Wenn die Auftragnehmerin bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise ihren Verpflichtungen nachgekommen ist oder ihren Verpflichtungen nur teilweise nachkommen kann, ist sie berechtigt, den bereits ausgeführten bzw. ausführbaren Teil gesondert zu verrechnen und ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Rechnung zu zahlen, als würde es einen gesonderten Vertrag betreffen. Das gilt jedoch nicht, wenn der bereits ausgeführte bzw. ausführbare Teil keinen selbstständigen Wert hat.

 

Artikel 16 Streitbeilegung
1. In Abweichung von den Rechtsvorschriften für die Zuständigkeit des Zivilgerichts wird jeder Konflikt zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber, insofern das Gericht dafür zuständig ist, der Rechtbank in Amsterdam vorgelegt. Die Auftragnehmerin bleibt jedoch befugt, den Auftraggeber vor das nach dem Gesetz oder jeweiligen internationalen Vertrag zuständige Gericht zu laden.
2. Wenn der Auftraggeber Verbraucher ist oder wenn in seinem Unternehmen oder seiner Praxis (einschließlich des Auftraggebers selbst) drei oder weniger als drei Personen arbeiten, hat der Auftraggeber das Recht, während eines Monats, nachdem sich die Auftragnehmerin schriftlich auf diese Bestimmung berufen hat, eine Schlichtung des Konflikts durch das gesetzlich zuständige Zivilgericht zu verlangen.

 

Artikel 17 Anwendbares Recht
Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und der Auftragnehmerin gilt die niederländische Rechtsordnung.

 

Artikel 18 Änderung der Geschäftsbedingungen
Die Auftragnehmerin ist berechtigt, in diesen Geschäftsbedingungen Änderungen anzubringen. Diese Änderungen treten zum angekündigten Zeitpunkt des Inkrafttretens in Kraft. Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber die geänderten Geschäftsbedingungen rechtzeitig zusenden. Wenn kein Zeitpunkt des Inkrafttretens mitgeteilt wurde, treten die Änderungen dem Auftraggeber gegenüber in Kraft, sobald ihm die Änderung mitgeteilt wurde.

Amsterdam, 2020